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Erstellt: 16.05.2017 14:22
Zuletzt aktualisiert: 06.06.2017 17:12




Paket:
2x Shure U4D MA Doppelreciever 782-810 MHz (Einzelpreis 150€)
1x Shure Antennensplitter
2x Shure UA 830 Antennen Booster (Einzelpreis 15€)
Frenquenzbereich 782-810 MHz, Boost +3/+10 db
2x Shure U1 Taschensender (Einzelpreis 75€)
2x Shure U2 Handsender + Beta 58 Kapsel (Einzelpreis 150€)
2x Shure UA 820 Einzelantenne MA/MB (Einzelpreis 22€)

Preis des Pakets: 700€

technisch einwandfrei, optisch dem Alter entsprechend, Verkauf ohne Case

So nicht anders vermerkt sind die Geräte in einwandfreiem technischen Zustand.

Es gelten die AGB´s der schoko pro GmbH

Verkauf von Gebrauchtware, keine Gewährleistung, keine Garantie!


Allgemeine Geschäftsbedingungen
der schoko pro GmbH Wiesbaden
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage
und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der schoko pro GmbH und ihren
Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die
Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen der schoko proGmbH zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen des Mietershaben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote der schoko pro GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch die schoko pro
GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die schoko pro GmbH wird innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Zugang der
Auftragserteilung erklären, ob das Angebot angenommen wird oder nicht. Für den Fall der
Annahme wird die schoko pro GmbH spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Auftragserteilung dem Mieter eine Auftragsbestätigung zusenden. Mit Zugang der
Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus
dem Lager der schoko pro GmbH (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der
Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der schoko pro GmbH (Mietende); auch wenn der
Transport durch schoko pro GmbH erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die
Wiederanlieferungam Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen
also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / durch die schoko pro GmbH
angeliefert / durch die schoko pro GmbH abgeholt / zurück-gegeben werden (also
auchangebrochene Tage).
§4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1
wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die
Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Die jeweils gültige Preisliste
kann in den Geschäftsräumen der schoko pro GmbH eingesehen werden oder auf Anfrage
zugesandt werden.
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§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch
Fachpersonal, erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren
wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe
des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist die schoko pro GmbH berechtigt, die
Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne
Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen
(Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % des
vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des
vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn
storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 3 Tage vor
Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens bei der schoko pro GmbH maßgeblich. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungs-anteile, die
für zusätzliche Leistungen i. S. v. §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht
nachweist, dass der schoko pro GmbH ein Schaden überhaupt nicht
entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung
entfallende Abstandsbetrag ist.
§ 7 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form
des § 2 Absatz 1 wirksamvereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge /
Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig
(Vorauskasse). Die schoko pro GmbH ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen
vollständige Zahlung derVergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren
Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen,
soweit nicht die Gegenansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während
des Verzuges mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit es sich
beim Mieter nicht um einen Verbraucher handelt. Sofern es sich beim Mieter um einen
Verbraucher handelt, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
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§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. Die schoko pro GmbH verpflichtet sich, die Mietsache im Lager der schoko pro GmbH in
Wiesbaden in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer
der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung
kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09.00 – 18.00 Uhr) erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und
Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der schoko pro
GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die
Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Miet-
Gegenstände als genehmigt und mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der
Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die
Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand
der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und
mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche
der schoko pro GmbH nicht berechtigt, Gewährleistungs-ansprüche geltend zu machen
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Ansprüche wegen ungerechtfertigter
Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist
die schoko pro GmbH nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder zur
Reparatur berechtigt. Ist die schoko pro GmbH zur
Vervollständigung oder Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in
Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine angemessene
Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter
Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände
vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines
einzelnenGegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden sind und die Mängel die
vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit
wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt
das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich derer die schoko pro GmbH die zusätzliche Verpflichtung
von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder
schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne
Fachpersonal von der schoko pro GmbH angemietet, haftet die schoko pro GmbH für
Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein
Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere
verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die
im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig
hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel
entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren
erforderlich werden (§ 536c BGB).
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6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten
Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die schoko pro GmbH erfolgt, hat der
Mieter der schoko pro GmbH vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen
Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt die schoko pro GmbH keine Gewähr.
§ 9 Schadensersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen,
insbesondere auch Transport und Montage) sind – soweit gesetzlich zulässig –
ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für jegliche Art von
Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen von
vorstehendem Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln der schoko pro GmbH, deren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht und Schadenersatzansprüche
wegen einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Ebenso vom
Haftungsausschluss nicht umfasst sind Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die auf
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer des
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtenverstoßes der schoko pro GmbH oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der schoko pro GmbH beruhen.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten der schoko pro GmbH
Der Mieter verpflichtet sich, seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern,
Sportlern oder Zuschauern, soweit gesetzlich zulässig, zugunsten der schoko pro GmbH zu
vereinbaren, dass die schoko pro GmbH von etwaigen Ansprüchen der Dritten freigestellt
wird. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die schoko pro GmbH von
Schadenersatzansprüchen, die Dritte gegenüber der schoko pro GmbH geltend machen,
freizustellen, sofern schoko pro GmbH den Dritten gegenüber nicht wegen eigenem
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der
Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Die schoko pro GmbH ist zur
Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigenPersonen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird
Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die
fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) undder Richtlinien des Verbandes Deutscher
Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.
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3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge
zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen / -schwankungen hat der Mieter
einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für
Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für
verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile,
einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
4. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist dem Mieter ohne vorherige Zustimmung der
schoko pro GmbH nicht gestattet.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko
(Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern. Der Abschluss der Versicherung ist der schoko pro GmbH auf Verlangen
nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt die schoko pro GmbH
die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und
sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, die schoko pro
GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner
anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten
(insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe
Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden
Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn
von der schoko pro GmbH zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Die schoko pro GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere
wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch
und berechtigt die schoko pro GmbH zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages,
ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
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4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann die schoko pro
GmbH den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei
aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder
eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei
Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als
zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung derVergütung in Höhe eines Betrages
in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager der schoko pro GmbH in Wiesbaden statt und kann nur
während der Geschäftszeiten(Montag bis Freitag 09.00 bis 18.00 Uhr) erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand
und geordnet zurückzugeben. Die schoko pro GmbH behält sich die ein-gehende Prüfung
der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme
vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des
Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der
Mieter die schoko pro GmbH hier von unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für
jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter
die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der schoko pro GmbH bleibt die
Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu
ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch
die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate
beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen
und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen.
Die schoko pro GmbH erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungsund
Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2
geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die schoko pro GmbH ohne weitere
Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vorzunehmen zu lassen.
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5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch
nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an
gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in
welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz
hat.
§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung
Eigentum der schoko proGmbH. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung.
§ 18 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
schoko pro GmbH und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen
Streitigkeiten ist Wiesbaden.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am
nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser
Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das
Abweichen von der Schriftform.
Wiesbaden, den 06.07.2012


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